Im Informationsfreiheitsgesetz steht geschrieben: „Jeder hat (…) gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen“ (§1). Zu diesen Amtsinformationen zählt auch die Telefonliste mit den Mitarbeiterdurchwahlen. So entschied es das Verwaltungsgericht Leipzig (Aktenzeichen 5 K 981/11). Doch weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird man die Herausgabe dieser Daten noch nicht forcieren können. Eine Rechtsanwaltskanzlei, die viele ALG-Empfänger vertritt, hatte geklagt, weil sie es für untragbar hielten, dass auch sie als Rechtsanwälte nur über die zentrale Rufnummer mit der Behörde kommunizieren konnten.